Risikomanagement beginnt schon vor der Vertragsunterzeichnung. Die Haftung kann in Verträgen geregelt werden. Die Haftung kann in der Regel für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen werden, grobe Fahrlässigkeit und Absicht können nie ausgeschlossen werden. Es gibt jedoch Spezialgesetze, welche einen solchen Haftungsausschluss nicht zulassen (z.B. Art. 8 Produktehaftpflichtgesetz). Wird nichts geregelt, sieht das Gesetz für die verschiedenen Vertragstypen eine eigene Ordnung vor.
Versteht man die Haftung im weiteren Sinne, so ist auch an Gewährleistung und Zusicherungen im Kaufvertrag zu denken. Gerade bei Aktienkaufvertrag / Unternehmenskaufvertrag ist es wichtig, diese Themen sorgfältig zu prüfen, weil das dispositive Kaufrecht (d.h. die gesetzlichen Regeln, welche automatisch zur Anwendung gelangen, wenn die Parteien nichts vereinbaren) keine guten Lösungen bereithält, gerade was die Frist für Mängelrügen betrifft. So sind erkennbare Mängel am Kaufgegenstand sofort zu melden.
Präventiv ist immer auch danach zu fragen, ob eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht und zwar sowohl in Bezug auf die Deckungssumme als auch in Bezug auf die versicherten Risiken. Für gewisse Risiken ist eine gesonderte Police abzuschliessen, weil die allgemeine Betriebshaftpflicht viele Ausschlüsse vornimmt. Es lohnt sich, die Versicherungssituation regelmässig zu überprüfen.
Vertragsdesign - Einfache Durchsetzung der Konventionalstrafe vs. schwieriger Beweis des Schadens
Mit einer Konventionalstrafe kann sich das Unternehmen vertraglich eine einfachere Rechtsdurchsetzung sichern, falls ein Vertrag verletzt wird. Der mögliche Schaden wird vorgängig mit einem pauschalen Betrag festgehalten, womit das Risiko eliminiert wird, den Schaden und dessen Höhe vor Gericht nicht beweisen zu können. Die Durchsetzung wird damit erheblich vereinfacht. Es ist aber sicherzustellen, dass die Konventionalstrafe nicht zu hoch ausfällt, denn gemäss Art. 163 Abs. 3 OR, kann der Richter «übermässig hohe» Konventionalstrafen herabsetzen. Es lässt sich auch vereinbaren, dass der angefallene Schaden neben der verfallenen Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann.
Ein Schaden durch Verletzung einer Geheimhaltung, Konkurrenzierung oder Pflichtverletzungen, welche zu entgangenem Gewinn führen, lässt sich nur sehr schwer beziffern und nachweisen. Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist deshalb schwierig.
Natürlich ist es möglich, sich mit anderen Sicherheiten und Garantien ebenfalls eine bessere Lage für den Schadensfall zu schaffen. Es lohnt sich, die Vertragsklauseln genau zu prüfen, was zur Risikooptimierung und Vermeidung von finanziellem Schaden führen kann.
Risiken und Nebenwirkungen der unternehmerischen Tätigkeit ausserhalb von Verträgen
Ein Unternehmen kann auch mit ausservertraglichen Haftungsrisiken und damit Schadenersatzforderungen konfrontiert sein oder sie können selbst durch Dritte geschädigt werden. Um einige nicht abschliessende Beispiele zu nennen:
- Schaden durch Brand oder eintretendes Wasser
- Die Eigentümerin von Gebäuden und Werken, haftet für Mängel, mangelhafte Instandhaltung / Unterhalt
- Die Herstellerin, Importeurin und ggf. auch die Lieferantin haftet für fehlerhafte Produkte
- Eigene Angestellte schädigen Dritten bei Ausführung ihrer Arbeit (Missachtung von Sicherheitsstandards, etc.)
- Verletzung von Urheberrechten
- Unlauterer Wettbewerb
- Datenschutzverletzung
- Diebstahl durch Kunden oder Angestellte
Hier lohnt es sich, eine ausreichende Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung zu prüfen und gegebenenfalls auch den Betriebsunterbruch zu versichern. Zudem ist an eine Sachversicherung zu denken, um das Inventar im Schadensfall möglichst zum Neuwert ersetzen zu können. Viele Ereignisse im Bereich der Elementarereignisse sind nicht gedeckt.
Dabei ist besonders wichtig jeweils eine Risikoanalyse für den eigenen Betrieb vorzunehmen. Wo liegt das konkrete Risiko des Betriebs? Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen stets gewisse Sachverhalte aus, die man mit einer zusätzlichen Versicherung jedoch decken kann. Sofern eine adäquate Risikoanalyse vorgenommen wird, welche klar aufzeigt, welche konkreten Haftungsfälle eintreten könnten bzw. in welchen ein erhöhtes Risiko besteht, kann festgestellt werden, wo es zusätzlichen Schutz bedarf und wo auf einen Schutz aufgrund eines verschwindend geringen Risikos, verzichtet werden kann.
Verhalten im Schadensfall
Ist ein Schaden eingetreten, sind die Meldepflichten gegenüber der Versicherung zu beachten. Zudem ist es wichtig, früh zu reagieren, damit die Beweise möglichst gut gesichert werden können. Die Dokumentation des Schadensereignisses direkt nach Eintritt des Schadens bzw. der Entdeckung des Schadens ist dabei zentral, bevor die Spuren verwischt sind. Es empfiehlt sich Bilder mit Zeitstempel zu erstellen, welche den Schaden oder das Schadensereignis selbst zeigen. Gegebenenfalls sind Gutachten einzuholen oder eine vorsorgliche Beweisführung zu beantragen. In gewissen Fällen kann das Anwaltshonorar ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden.
Der Schaden sollte umgehend gemeldet und die Deckung mit der Versicherung abgeklärt werden. Zudem sollte eine schriftliche Bestätigung der Versicherung eingeholt werden, sofern eine Deckung bejaht wird. Die Höhe der Gedeckten Schadensumme ist i.d.R. im Versicherungsvertrag ausgewiesen. Dennoch sollte man sich auch die Deckungssumme schriftlich bestätigen lassen. Im Einzelfall können gleich mehrere Deckungsfälle gegeben sein, wobei sich hier die Deckungssumme im Vergleich zu der im Vertrag ausgewiesenen u.U. sogar erhöhen kann.
Wichtig ist auch an die Verjährung der Ansprüche zu denken. Neu verjähren Ansprüche aus Versicherungsverträgen gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach 5 Jahren.
Abwehr und Durchsetzung von Schadenersatz
Die Abwehr von Schadenersatz- und Haftungsforderungen sollte in Kooperation mit der Haftpflichtversicherung erfolgen (falls überhaupt gedeckt), was die allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils vorschreiben. Achtung, es besteht jeweils eine «Anzeigepflicht» des Versicherten im Schadenfall. Die Interessen des haftenden Unternehmens und der Versicherung sind nicht immer deckungsgleich. Hierbei ist stets zu beachten, dass auch die Form der «Anzeigepflicht» gemäss Versicherungsvertrag und den dazugehörigen AVBs (Allgemeine Versicherungsbedingungen) berücksichtigt wird (schriftlich, telefonisch).
Die Interessen des haftenden Unternehmens und der Versicherung sind nicht immer deckungsgleich, weshalb der Inhalt des Versicherungsvertrags genau geprüft werden muss.
Schaden statt Erfolg durch Angestellte
Von Kompetenzüberschreitung, Missachtung rechtlicher Rahmenbedingungen bis hin zu kriminellen Handlungen wie Betrug oder Veruntreuung, das Spektrum von möglichen Verfehlungen ist breit. Zudem kann es in solchen Fällen teilweise auch zu Überschneidungen dem Arbeitsrecht kommen, welche genau berücksichtigt werden müssen. Gerne beraten wir Sie in diesen Ausnahmesituationen, helfen Ihnen den Schaden zu begrenzen und Beweise zu sichern.
Schadenersatz im Strafverfahren verlangen
Das geschädigte Unternehmen kann im Strafverfahren Schadenersatz verlangen, was oft günstiger und effizienter ist, als einen Zivilprozess zu führen. Dies hängt aber auch davon ab, wie komplex die Situation ist bzw. wie einfach der Schaden beziffert und bewiesen werden kann. Für die Geschädigte gilt es zu beachten, dass die Schadenersatzforderung rechtzeitig beziffert und ausreichend begründet wird. Werden Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, spricht man vom sogenannten «Adhäsionsverfahren».
Einen Vergleich zu schliessen, ist häufig der günstigere Weg, wobei Faktoren zur berücksichtigen sind, wie Anwalts- und Verfahrenskosten und die Bonität der potentiell haftenden Person.
Angestellte im Visier der Strafverfolgung
Handeln Angestellte im Rahmen der Arbeitsausführung zum Schaden von Dritten, kann es zu Strafanzeigen oder einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen führen. In solchen Fällen sollte eine anwaltliche Verteidigung sichergestellt werden. Eine solche Pflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Anwaltskosten unter dem Titel der Schadensabwehr von der Haftpflichtversicherung getragen werden. Für Unterstützung in Strafverfahren, wenden Sie sich an einen Anwalt im Strafrecht.
Persönliche Haftung und Strafbarkeit der Verantwortlichen Unternehmer und Verwaltungsräte (Organhaftung)
Als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat, aber auch als faktisches Organ, ist man bei Vernachlässigung der Pflichten einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Die wichtigsten Risiken, denen sich ein Verwaltungsrat immer bewusst sein muss, sind hier aufgezählt (nicht abschliessend):
Zivilrechtlich
- Gründungshaftung
- Geschäftsführungshaftung (Pflichtverletzungen der Geschäftsführung und der Mitglieder des Verwaltungsrats; Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR)
- Steuern (bei Liquidation oder Sitzverlegung ins Ausland; Gewinnsteuer Art. 55 DBG, Verrechnungssteuern Art. 15 DBG, Mehrwertsteuern Art. 15 MWSTG).
- AHV und Sozialversicherungsbeiträge (AHV, Art. 52 AHVG) sowie IV/EO/ALV. Wird über ein Unternehmen der Konkurs eröffnet und sind AHV-Beiträge nicht bezahlt worden, haften die Organe bei grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften. Im Grundsatz gilt, solange Löhne bezahlt werden können, müssen auch die AHV-Beiträge bezahlt werden. Beschwerden gegen die Schadenersatzverfügung der SVA sind nur schwierig zu gewinnen, Grobfahrlässigkeit wird sehr schnell angenommen und führt faktisch zu einer Kausalhaftung.
- Zivilrechtliche Pflichtverletzungen können zu hohen Schadenersatzforderungen führen
- Bei Zuwiderhandlungen gegen steuergesetzliche Vorschriften drohen u.U. auch hohe Strafen gegen die Organe selbst.
Strafrechtlich
- Konkursdelikte: Wenn eine Überschuldung besteht, wird es heikel und es gilt sicherzustellen, dass man sich nicht strafbar macht. Z.B. zu spätes Deponieren der Bilanz, zu günstiges Verkaufen von Assets oder Rechten, keine aktuelle Buchhaltung kann zu einer Verurteilung führen.
- Wer es vorsätzlich unterlässt die AHV-Beiträge zu bezahlen, muss sich u.U. auch strafrechtlich verantworten
Natürlich sind auch die klassischen Straftatbestände z.B. wie Veruntreuung, Betrug, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Korruption, Privatkorruption im Auge zu behalten.