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Revision VITH: Marge oder Rabatt? Was Leistungserbringer bei Medizinprodukten künftig noch verdienen dürfen.

Matthias Stauffacher
21. Apr.
8 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 2 Stunden




VITH Bild zeigt Apotheken und intransparente Preise und einer Schlange


In unserem letzten Beitrag zu diesem Thema „Revision der VITH – Ausdehnung auf Medizinprodukte“ haben wir gezeigt, weshalb die geplante Ausweitung der Integritätsbestimmungen der Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heil-mittelbereich (VITH) auf Medizinprodukte für Hersteller, Händler und Leistungserbringer zu einem ernsthaften Compliance-Thema wird. Seither haben uns verschiedene Rückmeldungen und Fragen erreicht. Im Zentrum stand die praktische Frage: Dürfen Leistungserbringer beim Verkauf von Medizinprodukten überhaupt noch eine Marge erzielen, oder müssen Preisvorteile vollständig an die Patientinnen und Patienten beziehungsweise an die Krankenversicherer weitergegeben werden?


Die Frage ist berechtigt. Denn bei Medizinprodukten treffen unterschiedliche Preisbegriffe und Regelungsebenen aufein-ander: Listenpreise, effektive Einkaufspreise, Verkaufspreise, Preisrabatte und – bei Produkten der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) – Höchstvergütungsbeträge. Hinzu kommt die gesetzliche Pflicht, Vergünstigungen weiterzugeben. Gerade diese Kombination führt in der Praxis schnell zum Schluss, ein Medizinprodukt dürfe letztlich nur noch zum Einkaufspreis weiterverkauft werden. So einfach ist es allerdings nicht. Die Weitergabepflicht von Rabatten bedeutet nicht automatisch, dass jede Marge unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, welcher Preis als Ausgangspunkt gilt, wann überhaupt ein Rabatt vorliegt, an wen dieser weiterzugeben ist und welche Kosten oder Margen beim Verkauf weiterhin berücksichtigt werden dürfen.




Preisbildung bei Medizinprodukten


Der Bundesrat hat die Teilrevision der VITH am 6. Mai 2026 in die Vernehmlassung gegeben; diese dauerte bis zum 25. August 2026. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wertet die eingegangenen Stellungnahmen derzeit aus. Mehrere Verbände, darunter Vertreter der Krankenversicherer, kritisieren dabei gezielt jenen Punkt, den auch dieser Beitrag aufgreift: Ohne verbindlich publizierte Standard- oder Listenpreise lässt sich ein Rabatt im Sinne von Art. 8 VITH bei Medizinprodukten kaum einheitlich feststellen und kontrollieren. Für die Branche heisst das: Die Grundsatzfrage ist noch nicht entschieden – wer jetzt seine Preis- und Rabattpraxis dokumentiert, ist für beide möglichen Ausgänge gerüstet.


Im Folgenden beleuchten wir deshalb die Preisbildung beiMedizinprodukten näher und zeigen anhand konkreter Beispiele, welche Margen zulässig sind und wo die Grenze zur weitergabepflichtigen Vergünstigung verläuft.




Preisbildung bei Medizinprodukten


Bei Medizinprodukten gibt es keinen staatlich festgelegten Preis. Trotzdem knüpfen das Heilmittelgesetz (HMG), die VITH und das Krankenversicherungsgesetz (KVG) zahlreiche Rechtsfolgen an den «Preis» eines Produkts. Entscheidend ist deshalb, von welchem Preis überhaupt die Rede ist.


Beim Vertrieb von Arzneimitteln der Spezialitätenliste ist das System bekannt: Das BAG legt einen Fabrikabgabepreis und einen Publikumspreis fest. Bei Medizinprodukten ist die Situation wesentlich komplexer. Für die grosse Mehrheit der Medizinprodukte werden die Preise grundsätzlich am Markt gebildet. Auch bei Produkten der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) bestimmt der Staat nicht den eigentlichen Verkaufspreis des Produkts. Die MiGeL legt lediglich fest, welchen Betrag die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) maximal übernimmt.


Mit der geplanten Ausdehnung der Integritätsbestimmungen der VITH auf Medizinprodukte gewinnt diese Unterscheidung erheblich an Bedeutung. Denn für die Frage, ob ein Rabatt vorliegt, muss zunächst bekannt sein, von welchem Preis der Rabatt überhaupt abgezogen wird.




Ein Medizinprodukt – vier verschiedene Preise


In der Praxis müssen mindestens vier Preisbegriffe auseinandergehalten werden:


Preis

Bedeutung

Standard-/Listenpreis

Referenzpreis des Lieferanten; Ausgangspunkt für die Frage, ob ein Rabatt vorliegt

Effektiver Einkaufspreis

Preis, den eine Apotheke, Spital, Heim oder ein anderer Abnehmer tatsächlich bezahlt

Verkaufspreis

Preis, zu dem das Produkt an die versicherte Person abgegeben wird

MiGeL-Höchstvergütungs-betrag (HVB)

Betrag, den die OKP maximal übernimmt


Diese Preise können identisch sein. Sie müssen es aber nicht.


Grundsätzlich gilt bei Medizinprodukten die freie Preisbildung. Das BAG hält selbst fest, dass die Preisbildung den Markt-regeln folgt, soweit keine staatlichen Preisvorgaben bestehen. Als Standardpreis eines Medizinprodukts betrachtet das BAG heute üblicherweise den Listenpreis des Lieferanten. Für eine Vielzahl von Medizinprodukten existieren aber keine verbind-lichen publizierten Preise oder eigentlichen Standardpreise. Zudem kann der Preis eines Medizinprodukts von zusätzlichen Leistungen wie Schulungen, Wartung oder Beratung abhängen. Genau hier beginnt das regulatorische Problem.



Besonders häufig werden bei MiGeL-Produkten zwei Dinge verwechselt:


Der MiGeL-Preis ist kein Verkaufspreis


Besonders häufig werden bei MiGeL-Produkten zwei Dingeverwechselt: Preis und Vergütung.


Der Höchstvergütungsbetrag der MiGeL (HVB) bestimmt lediglich, welchen Betrag die OKP maximal übernimmt. Er sagt nicht, zu welchem Preis ein Produkt verkauft werden muss. Das BAG weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Verrechnung grundsätzlich der effektive Preis inklusive Mehrwertsteuer massgebend ist. Liegt der Verkaufspreis über dem HVB, kann die Differenz zulasten der versichertenPerson gehen. Mittel und Gegenstände sind insoweit nicht dem Tarifschutz unterstellt.


Ein HVB von beispielsweise CHF 100 bedeutet deshalb nicht: Verkaufspreis = CHF 100. Er bedeutet vielmehr: Die OKP bezahlt höchstens CHF 100. Das ist ein wesentlicher Unterschied.




Wann liegt ein Rabatt vor?


Art. 8 VITH definiert einen Preisrabatt als Differenz zwischen dem Standardpreis eines Produkts und dem effektiv bezahlten Preis.


Ein einfaches Beispiel:

Standardpreis des Lieferanten: CHF 100

Effektiv bezahlter Preis: CHF 80

Rabatt: CHF 20


Das erscheint zunächst banal. In der Medtech-Branche bestehen jedoch oft keine einheitlichen Standardpreise. Preise können von Abnahmemenge, Lieferumfang, Serviceleistungen, Vertragsdauer, Gerätekombinationen oder der gleichzeitigen Beschaffung von Verbrauchsmaterial abhängen.


Der erläuternde Bericht zur VITH-Revision geht deshalb einen bemerkenswerten Schritt weiter: Existiert kein Standardpreis, soll das BAG im Rahmen des Vollzugs einen Durchschnittspreis ermitteln können – etwa anhand von Rechnungen und Verträgen, und dies auch rückwirkend für vergangene Jahre. Das BAG soll von einem Unternehmen sogar verlangen können, einen solchen Preis selbst zu berechnen. Damit wird die Preisstruktur eines Unternehmens selbst zum Gegenstand der regulatorischen Prüfung. Für die Praxis ist das der eigentliche Sprengstoff der Revision: Unternehmen müssten unter Umständen Jahre später erklären können, wie sich ein Preis zusammensetzte, den sie zum Zeitpunkt des Verkaufs nie als «Standardpreis» verstanden hatten.




Was geschieht nun mit einem Einkaufsrabatt?


Hier treffen VITH und KVG aufeinander. Leistungserbringer müssen nach dem KVG direkte und indirekte Vergünstigungen, die sie beim Einkauf entsprechender Produkte erhalten, grundsätzlich dem Schuldner der Vergütung weitergeben. Wie das konkret funktionieren könnte, zeigen wir am nach-folgenden Beispiel eines MiGeL-Produkts.


Das Beispiel betrifft eine elastische kohäsive Gazebinde,6 cm × 4 m, die von einer Apotheke für eine in einem Pflege-heim lebende versicherte Person abgegeben wird.




Gerechnet wird mit folgenden Annahmen:


Annahmen

CHF

Standardpreis Grossist

2.80

Effektiver Einkaufspreis Apotheke

2.10

Daraus resultierender Rabatt

0.70

MiGeL-HVB Pflege

2.76

Verkaufspreis Apotheke

3.47

Privatanteil der versicherten Person

0.71

Gegenüber Versicherer abrechenbarer Betrag

2.06



Im Beispiel erfolgt die Weitergabe des Einkaufsrabatts wie folgt:


CHF 2.76 MiGeL-HVB

– CHF 0.70 Einkaufsrabatt

= CHF 2.06 zulasten der OKP


Das Beispiel zeigt sehr anschaulich, weshalb die einzelnen Preisbegriffe auseinandergehalten werden müssen. Der Rabatt von CHF 0.70 entsteht nicht aus der Differenz zwischen Einkaufs-preis und MiGeL-HVB. Er entsteht aus der Differenz zwischen dem Standardpreis des Grossisten von CHF 2.80 und dem effektiven Einkaufspreis von CHF 2.10. Der MiGeL-HVB kommt erstin einem zweiten Schritt ins Spiel: Er begrenzt die Vergütung durch die OKP.


Damit die Tabelle in sich schlüssig bleibt, lohnt sich der Blick auf den zweiten, unabhängigen Rechenschritt: Der Verkaufspreis der Apotheke (CHF 3.47) liegt CHF 0.71 über dem MiGeL-HVB von CHF 2.76. Diese Differenz trägt die versicherte Person als Privatanteil, unabhängig vom Rabatt gegenüber dem Versicherer – die beiden Beträge (Rabatt von CHF 0.70 und Privatanteil von CHF 0.71) stehen also nicht in direktem Zusammenhang, sondern beantworten zwei unterschiedliche Fragen: Was schuldet der Versicherer, und was schuldet die versicherte Person selbst. Bei obigem Beispiel stellt sich zudem die Frage, ob dem Patienten ein Privatanteil in Rechnung gestellt und der Versicherung gleichzeitig ein Rabatt gewährt werden kann. Nach Ansicht des BAG soll eine Kombination von Privatanteil und Rabatt zuläs-sig sein. Unserer Ansicht nach müsste auch der Patient vom Rabatt profitieren können. Die Frage wird noch zu klären sein.




Müssen Medizinprodukte zum Einstandspreis verkauft werden?


Nicht zwingend. Und genau hier lohnt sich eine Präzisierung.Die Weitergabepflicht betrifft Vergünstigungen. Das BAG hält in seinen Informationen zur MiGeL für Pflegeheime und Spitexorganisationen ausdrücklich fest, dass als effektiver Preis grundsätzlich der Einkaufspreis zuzüglich Kosten für Logistik, Lager und Administration verrechnet werden könne. Diese Kosten müssten allerdings nachvollziehbar sein und in der Kostenrechnung begründet werden. Gleichzeitig seien erhaltene Vergünstigungen weiterzugeben.



VITH Bild zeigt Apotheken und intransparente Preise


Dass eine solche Kostenkomponente zulässig sein kann, zeigt auch ein älterer Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich. Ein Altersheim kaufte Inkontinenzeinlagen für rund CHF 0.46 beziehungsweise CHF 0.59 ein und verrechnete dafür CHF 1.10 beziehungsweise CHF 1.30 weiter. Die Differenz entsprach rund 219 % bis 237 % des Einkaufspreises. Das Gericht qualifizierte dies als Spezialrabatt, der weiterzugeben war. Gleichzeitig hielt es aberausdrücklich fest, dass Mehr-wertsteuer sowie ein angemessener Betrag für Lagerung und Handling aufgeschlagen werden dürfen; die damals geltend gemachten  10 % erachtete das Gericht als angemessen. Wichtig ist, dass das Gesetz keine zulässige Marge vorsieht, sondern dass diese Marge einzig auf der Gerichts- beziehungsweise Behördenpraxis basiert. Wie hoch diese Marge sein darf, wird noch zu klären sein. Denn wo eine zulässige Kostenabgeltung endet und eine nicht weitergegebene Vergünstigung beginnt, bleibt in der Praxis eine schwierige Abgrenzungsfrage.




Und was gilt für Medizinprodukte ausserhalb der MiGeL?


Nicht jedes Medizinprodukt wird über die MiGeL vergütet werden Medizinprodukte im Rahmen einer ärztlichen oder stationären Behandlung eingesetzt – etwa Implantate oder Verbrauchsmaterial –, richtet sich ihre Vergütung nach dem jeweils anwendbaren Tarifsystem. Seit dem 1. Januar 2026 werden ambulante ärztliche Leistungen nicht mehr nach TARMED, sondern nach dem neuen Gesamtsystem aus TARDOC und ambulanten Pauschalen abgerechnet.


Bei Pauschalen funktioniert die Weitergabe naturgemäss anders als bei einer einzeln fakturierten Gazebinde. Das BAG hält beispielsweise für stationäre Leistungen fest, dass eine Vergünstigung nicht nochmals separat ausgewiesen werden muss, wenn sie über niedrigere Kosten bereits in die Berechnung einer DRG-Pauschale eingeflossen ist. Das zeigt auch, weshalb die Preisfrage nicht losgelöst vom Vergütungssystem beantwortet werden kann.


Die frühere TARMED-Regelung machte dies besonders anschaulich: Verbrauchsmaterialien und Implantate waren auf Basis der Jahreseinkaufsmenge nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen zu verrechnen. Diese Regel ist seit der Ablösung von TARMED nicht mehr die aktuelle Tarifgrundlage, illustriert aber die schon länger bestehende Verbindung zwischen effektivem Einkaufspreis und Vergütung.



Was steht auf dem Spiel, wenn die Abgrenzung falschvorgenommen wird?


  • Rückforderung: Versicherer können nicht weitergegebene Vergünstigungen nachträglich herausverlangen – bezogen auf sämtliche betroffenen Abrechnungsperioden, nicht nur auf den aktuellen Fall.

  • Rückwirkende Prüfung: Fehlt ein Standardpreis, kann das BAG diesen nach dem erläuternden Bericht im Nachhinein selbst ermitteln oder vom Unternehmen dessen Berechnung verlangen – auch für vergangene Geschäftsjahre.

  • Beweislast: Wer keine nachvollziehbare Preis- und Kostenstruktur dokumentiert hat, kann sich im Streitfall kaum auf eine zulässige Marge berufen.




Was Leistungserbringer und Medizinprodukte-Unternehmen jetzt tun sollten


  • Preise prüfen und definieren: Für jedes relevante Produkt festhalten, welcher Preis als Referenz gilt und weshalb.

  • Rbatt- und Konditionenvereinbarungen mit Lieferanten sichten und auf Nachvollziehbarkeit prüfen (Mengenrabatte, Bündelangebote, Serviceleistungen).

  • Kostenrechnung für Logistik-, Lager- und Administrationsanteile prüfen und abklären, ob diese sauber belegt werden können.

  • Interne Prozesse zur Weitergabe von Vergünstigungen an Versicherer beziehungsweise Patientinnen und Patienten festlegen, bevor die revidierte VITH in Kraft tritt.

  • Die Auswertung der Vernehmlassung und die weitere Verordnungsarbeit des BAG aktiv verfolgen, um auf präzisierte oder verschärfte Vorgaben rechtzeitig reagieren zu können.




Schlussbemerkungen


Die VITH legt keine Preise für Medizinprodukte fest. Sie macht die Preisbildung aber rechtlich relevant und verpflichtet Apotheken, Pflegeheime oder Spitäler zur Transparenz. Für Hersteller oder Händler von Medizinprodukten und für Leistungserbringer wird deshalb künftig entscheidend sein, vier Dinge sauber auseinanderzuhalten und dokumentieren zu können: Standardpreis – Einkaufspreis – Verkaufspreis – OKP-Vergütung.


Besonders problematisch bleibt der Standardpreis. Ein Standardpreis kann vom Unternehmen selbst festgelegt werden und muss nicht zwingend dem tatsächlich am Markt erzielten Preis entsprechen. Ein anschauliches Beispiel: Ein Anbieter kann einen hohen Standardpreis mit einem grossen Rabatt kombinieren, ein anderer von Anfang an einen tieferen Stand-ardpreis verlangen – obwohl der zweite Anbieter wirtschaftlichsogar die grössere Marge ermöglicht, liegt kein eigentlicher Rabatt vor.


Gerade deshalb dürfte die Herausforderung nicht darin liegen, wie hoch ein Rabatt ist, sondern darin, welcher Preis überhaupt als Ausgangspunkt für dessen Berechnung gelten soll. Genau das ist auch der Punkt, an dem die Vernehmlassung heute steht: Kommt eine Pflicht zur Veröffentlichung von Standard- oderListenpreisen, oder bleibt es beim heutigen, kaum kontrollierbaren System?


Und damit wird aus einer vermeintlich einfachen Frage – Was kostet dieses Medizinprodukt? – plötzlich eine rechtlich ziemlich anspruchsvolle. Wir verfolgen die Auswertung der Vernehmlassung und werden berichten, sobald das BAG die überarbeitete Verordnung vorlegt. |




 
 
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