Von der Handelsüblichkeit …
Nach bisherigem HMG waren Rabatte zulässig, sofern sie handelsüblich oder betriebswirtschaftlich gerechtfertigt waren (vgl. HMG 33 Abs. 3 lit. b). Die Handelsüblichkeit schloss nicht aus, dass Rabatte bei Generika von bis zu 96% gerechtfertigt werden konnten. Aufgrund der Besonderheiten des stationären Spitalbereichs waren die Mengenausweitung und die Weitergabepflicht nach KVG nicht zu prüfen.
… zur Qualitätsverbesserung?
Unter dem revidierten HMG soll es auf die Handelsüblichkeit oder die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung nicht mehr ankommen. Neu sind Rabatte und Rückvergütungen zulässig, sofern sie keinen Einfluss auf die Behandlung haben. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sie den Patienten oder deren Krankenversicherungen direkt oder indirekt zugutekommen.
Handelt es sich um Arzneimittel der Spezialitätenliste müssen die Rabatte zumindest „mehrheitlich weitergegeben“ und– soweit nicht weitergegeben – auch „nachweislich zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden“. Die Verwendung kann beispielsweise zu Gunsten von Programmen zur Qualitätsverbesserung erfolgen. Derartige Vereinbarungen zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherungen sind schriftlich abzuschliessen und dem BAG zu melden.
Sind Rabatte immer zulässig?
Das revidierte HMG verbietet es dem Arzt nicht, von zwei gleich geeigneten Arzneimitteln das teurere auszuwählen, weil er Rabatte darauf erhält. Erforderlich ist allein, dass die Rabatte weitergegeben oder zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden. Dasselbe gilt für den Apotheker, wenn er ein Arzneimittel substituiert.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll ein unzulässiger Einfluss auf die Wahl der Behandlung jedenfalls dann vorliegen, wenn ein Arzneimittel verschrieben, abgegeben oder angewendet wird, obwohl gar keine Behandlung mit einem Arzneimittel angezeigt ist. Dasselbe gilt, wenn ein Arzneimittel in zu grosser Menge oder anstelle eines anderen, besser geeigneten Arzneimittels verschrieben oder abgegeben wird (Mengenausweitung). In diesen vom Gesetzgeber genannten Fällen sollen Rabatte unzulässig sein, weil dadurch die Wahl der Behandlung beeinflusst wird.