

Pharma und Healthcare
Berufsausübungsbewilligung für Gesundheitsberufe – wer ist betroffen?
Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) ist seit dem 1. Februar 2020 in Kraft. Dieses verlangt, dass Angehörige eines Gesundheitsberufes (Pflegefachpersonen, Physiotherapeut*innen, Ernährungsberater*innen, Ergotherapeut*innen, Optometrist*innen, Hebammen und Osteopath*innen) über eine Berufsausübungsbewilligung (kurz: BAB) verfügen müssen, wenn sie in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind.
Bis am 31. Januar 2024 können Personen, die bisher ohne eine Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein konnten, weiterhin ohne Bewilligung tätig sein. Ab dem 1. Februar 2025 gilt dann aber für alle eigenverantwortlich tätigen Gesundheitsfachpersonen die Pflicht, über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Der Gesetzgeber begründet diese Pflicht mit dem Interesse der Patientensicherheit.
Nachstehend gehen wir auf einige Frage aus der Praxis ein, um Klarheit zur Frage der Bewilligungspflicht zu schaffen.
Was heisst es, in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein?
Der Terminus ist entscheidend, wenn es um die Frage geht, ob eine Bewilligungspflicht besteht oder nicht. Das Gesetz präzisiert nicht, was der Begriff in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein bedeutet.
Die Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz hält fest, dass der Beruf dann in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt wird, wenn sie nicht unter der Aufsicht einer Angehörigen desselben Berufs geschieht. Bei diesen Personen liegt in der Regel die Verantwortung. Diese Verantwortung bestimmt sich weder anhand des Pensums, des Abrechnungsmodi noch an der Form der Anstellung, resp. der Selbständigkeit. Mithin spielt es keine Rolle, wie das arbeitsrechtliche Verhältnis ausgestaltet ist, sondern welche Aufgaben wie ausgeübt werden. Die fachliche Verantwortung tragen beispielsweise auch Gesundheitsfachpersonen, die als angestellte Führungskräfte die korrekte Berufsausübung der ihnen unterstellten Mitarbeitenden sicherstellen. Es ist letztlich den kantonalen Behörden überlassen, im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vorliegt und die Gesundheitsfachperson somit über eine Bewilligung verfügen muss.
Unter welchen Bedingungen erhalte ich eine BAB?
Um eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten, müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Das Gesetz regelt dies abschliessend, was bedeutet, dass die Kantone nicht über diese Voraussetzungen hinausgehen können. Dazu gehört der entsprechende Bildungsabschluss (Fachhochschule oder höheren Fachschule), ein sauberer Leumund (Straf- und Betreibungsregisterauszug), die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (Artzeugnis) und zuletzt müssen Sie auch die Amtssprache des Kantons, für welchen Sie die Bewilligung beantragen, beherrschen.
Wann benötige ich nun eine BAB?
Sind Sie selbständig erwerbstätig und betreiben Ihre eigene Praxis, so sind Sie verpflichtet, eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Sind Sie in einer leitenden Position und überwachen die Tätigkeit anderer Gesundheitsfachpersonen, so müssen Sie ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung beantragen. Sind Sie sich unsicher, ob Sie die Verantwortung für Ihre Tätigkeit alleine tragen oder nicht, so sprechen Sie in erster Linie Ihre Arbeitgeberin auf die Thematik an, im Zweifel raten wir jedoch, die Bewilligung zu beantragen. Es ist zudem zu beachten, dass es grosse Unterschiede zwischen den Kantonen gibt. Beispielsweise hat der Kanton Zürich die Spitex-Institutionen gebeten, keine weiteren BAB-Gesuche für Pflegefachpersonen einzureichen, bis die Umsetzung des Gesundheitsberufegesetzes geklärt ist. Mithin gehen die Kantone in der Praxis unterschiedlich vor, weshalb es ratsam ist, sich jeweils bei den Kantonen und auch bei den Berufsverbänden zu informieren.
Was geschieht, wenn ich keine Bewilligung beantrage?
Das Gesundheitsberufegesetz sieht für den Fall von Verletzungen des Gesetzes sowie deren Ausführungsbestimmungen die Möglichkeit vor, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnet. Dazu gehört die Verwarnung, der Verweis, eine Busse oder gar ein Berufsausübungsverbot. Es ist davon auszugehen, dass die fehlende Berufsausübungsbewilligung erstmals mit einer Verwarnung taxiert und zur Einholung einer Berufsausübungsbewilligung aufgefordert wird.
Wie muss ich vorgehen, wenn ich in mehreren Kantonen tätig bin?
Sind Sie in mehreren Kantonen tätig, so beantragen Sie zuerst im Kanton, wo der Sitz Ihrer Gesellschaft oder Ihres Arbeitgebers ist, alternativ Ihr Wohnsitzkanton, sofern Sie dort tätig sind. Sobald Sie über eine Bewilligung verfügen, können Sie diese den übrigen Kantonen einreichen und vereinfacht die Bewilligung in diesen Kantonen beantragen. Sie müssen aber erfahrungsgemäss damit rechnen, dass auch weitere Kantone Ihre Unterlagen erneut prüfen möchten, obwohl in der Schweiz grundsätzlich das Binnenmarktprinzip gilt. Dieses besagt, dass wenn Sie in einem Kanton über eine Bewilligung verfügen, die anderen Kantone Ihnen diese Bewilligung in einem vereinfachten Verfahren ausstellen müssen. Eine erneute Überprüfung ist z.B. nur hinsichtlich der Sprachkenntnisse erlaubt, wenn diese vom Ursprungskanton abweicht.
Trägt mein Arbeitgeber die Kosten für die BAB?
Sind Sie angestellt, so handelt es sich bei den Kosten für die BAB um Spesen, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung stehen. Diese sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.