Bislang konnten virtuelle Generalversammlungen nur als Universalversammlung stattfinden, mit anderen Worten mussten alle Aktionär*innen der virtuellen Durchführung zustimmen.
Der neue Art. 701d OR sieht nun vor, dass die Generalversammlung ohne Tagungsort, mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden kann. Entscheidend ist, dass eine unmittelbare Interaktion stattfinden und direkt elektronisch abgestimmt werden kann. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass die Identität der Teilnehmer feststeht, die Voten unmittelbar übertragen werden, Teilnehmer Anträge stellen und sich an Diskussionen beteiligen können und dass das Abstimmungsergebnis nicht gefälscht werden kann.
To-Do's:
- öffentlich beurkundeter Generalversammlungsbeschluss über die Anpassung der Statuten, inkl. Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters
- korrekte Einberufung der Generalversammlung
- technisch korrekte Durchführung der Generalversammlung
Nebst der virtuellen Generalversammlung gibt es ab 2023 weitere Neuerungen, welche in den Statuten abgebildet werden können: Der Tagungsort an mehreren Orten, der Tagungsort im Ausland, die Änderung der Währung des Aktienkapitals, das Aktienkapitalband, die Zusammenlegung von Aktien, die Ausrichtung von Zwischendividenden und vieles mehr.
Ein weiterer Vorteil, der die virtuelle Generalversammlung mit sich bringt, ist die Beurkundung anlässlich der virtuellen Generalversammlung. Die Urkundsperson muss lediglich teilnehmen und die Vorgänge an der Versammlung und die Feststellung des Vorsitzenden persönlich wahrnehmen können. Die öffentliche Urkunde über den zu beurkundenden Beschluss wird dann wie bis anhin, als Papierdokument erstellt.
Die obigen Ausführungen gelten sinngemäss für die GmbH sowie für die Genossenschaft. Für Vereine und Stiftungen besteht unabhängig von der Aktienrechtsrevision die Möglichkeit, die virtuelle Generalversammlung vorzusehen.
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