Art. 1 VITH: Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Integrität und zur Transparenzpflicht nach den Artikeln 55 und 56 HMG.
Art. 1 VITH: Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zur Integrität und zur Transparenzpflicht nach den Artikeln 55 und 56 HMG.
Erläuterungen
Gegenstand dieser Verordnung bilden die Detailregelungen zur Integrität und Transparenzpflicht im Heilmittelbereich nach den Artikeln 55 und 56 revHMG. Der Bundesrat erfüllt damit seinen Auftrag, die Einzelheiten der gesetzlichen Vorschriften auf Verordnungsstufe zu regeln (Art. 55 Abs. 3 Satz 1 und Art. 56 Abs. 2 revHMG). Zudem macht er von seiner Kompetenz Gebrauch, für Heilmittel mit geringem Risikopotential Ausnahmen von der Transparenzpflicht nach Artikel 56 Absatz 1 revHMG vorzusehen (Art. 56 Abs. 3 revHMG; siehe Art. 10 Abs. 2 VITH). Auf eine Ausweitung der Anwendbarkeit von Artikel 55 revHMG auf weitere Heilmittelkategorien (vgl. Art. 55 Abs. 3 revHMG) wird zurzeit abgesehen. Der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass die Integritätsregelung (Art. 55 revHMG) nur geldwerte Vorteile erfasst, welche geeignet sind, die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu beeinflussen (Art. 57a E-HMG). Nachdem diese Einschränkung vom Parlament gestrichen wurde, wären nach dem Wortlaut an sich jegliche Vorteile an die genannten Personen und an alle Organisationen, die solche Personen beschäftigen, verboten (Art. 55 Abs. 1 revHMG), einzig ausgenommen die abschliessend aufgezählten Ausnahmen (Art. 55 Abs. 2 revHMG). So würde etwa - ohne irgendeinen Zusammenhang mit Heilmitteln - jegliche Unterstützung der ärztlichen Forschung durch die öffentliche Hand (z.B. durch den Schweizerischen Nationalfonds) oder von universitären Infrastrukturvorhaben (z.B. durch Banken) erfasst beziehungsweise pauschal verboten. Es steht aber ausser Frage, dass der Gesetzgeber dies mit den heilmittelrechtlichen Integritätsbestimmungen weder beabsichtigen kann noch beabsichtigt hat. Es muss deshalb irgendein – wenn auch nur entfernter – Zusammenhang zwischen den erfassten Vorteilen einerseits und der möglichen Beeinflussung im Hinblick auf eine Verschreibung, Abgabe, Anwendung und/oder einen Einkauf von Heilmitteln andererseits bestehen, etwa bei den erwähnten "Streugeschenken" oder "Goodwill-Zahlungen". Dies ist gemäss bisheriger Praxis etwa dann der Fall, wenn ein Unternehmen einen Vorteil an Ärztinnen und Ärzte eines bestimmten Fachgebiets richtet, die auf Grund ihrer Spezialisierung in ihrer täglichen Praxis mit dem oder den von diesem Unternehmen hergestellten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Kontakt kommen. Nicht erforderlich ist dabei, dass eines dieser verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Zusammenhang mit dem gewährten Vorteil ausdrücklich genannt wird. Demgegenüber nicht erfasst sind Vorteile, die aufgrund ihres Charakters für eine solche Beeinflussung nicht in Frage kommen, etwa die Unterstützung ärztlicher Forschung durch Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds.
Quelle: Sämtliche Erläuterungen wurden übernommen aus den Erläuterungen zur Verordnung über Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) und zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Bundesamt für Gesundheit (BAG), Mai 2017